Ein Plus-Zeichen und das Wort "Know-how" über der geöffneten Hand eines Mannes mit Anzug im Hintergrund.

DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3)

In der Vergangenheit war es relativ einfach, das erforderliche Prüfgeschäft umsetzen – so hat man geglaubt: In diversen Vorschriften konnte man nachlesen, wann, wie und durch wen welche Prüfungen im Bereich DGUV Vorschrift 3 durchgeführt werden mussten.

Unsere Welt ist in Bewegung. Das bedeutet, dass wir uns von Gewohnheiten trennen und uns immer neu anpassen müssen. Wir befinden uns inmitten einer gesetzlich verordneten Neustrukturierung der rechtlichen Vorgaben für Elektrotechnik. Aus diesem Grund können wir Ihnen kein widerspruchfreies, lückenloses, transparentes sowie leicht lesbares und durchgehend praktisches Vorschriftenwerk präsentieren. Die Regelwerke sind sehr abstrakt, da sie in den unterschiedlichsten Bereichen zur Anwendung gelangen müssen.

Bis vor Kurzem ging man in der Gebäudereiniger-Branche davon aus, dass die bisher jährlichen Prüfungen nach der DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) für die elektrischen Betriebsmittel durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann. An dieser Stelle ist es wichtig, zwischen einer „befähigten" Person (Elektrofachkraft mit aktuellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Prüfungen) und einer „elektrotechnisch unterwiesenen Person", der so genannten EuP, zu unterscheiden.

Denn die befähigte Person war nach bisherigen Betrachtungen eine Person, die durch eine Elektrofachkraft ein- und unterwiesen wurde, also eigentlich die EuP. Innungen, aber auch Berufsgenossenschaften haben bis vor Kurzem solche Schulungen noch angeboten und durchgeführt. Damit wurde der Eindruck erweckt, dass sich der Unternehmer auf der rechtlich sicheren Seite befindet. Das ist jedoch falsch!

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