Ein Plus-Zeichen und das Wort "Know-how" über der geöffneten Hand eines Mannes mit Anzug im Hintergrund.

Durchführung einer Probereinigung zur Ermittlung der Stundenleistung

Bei der Erstellung und Bewertung eines Angebotes in der Gebäudereinigung sind hauptsächlich zwei Stellschrauben von Bedeutung: der Stundenverrechnungssatz und die Leistungszahlen – die Quadratmeter-Leistung pro Stunde.

Die Leistungszahlen bilden das Hauptproblem bei der Abgabe und Bewertung seriöser Angebote:

Billiganbieter setzen auf extrem hohe Flächenleistungen und niedrige Stundenverrechnungssätze, um den Zuschlag für einen Auftrag zu bekommen. Für Auftraggeber wird es dadurch umso schwieriger, seriöse Anbieter von Billiganbietern und Dumping-Angebote von realistischen Angeboten zu unterscheiden. Im Anschluss kommen dann häufig Nachforderungen für angeblich nicht enthaltene Leistungen.

Wie bereits im Merkblatt „Empfehlung zur Ermittlung von Leistungszahlen in der Gebäudereinigung" beschrieben, führen gravierende Differenzen zwischen höchsten und niedrigsten Leistungszahlen in den ausgefüllten Angeboten der Gebäudereinigungsunternehmen zu Irritationen bei den Vergabestellen und zur Frage: „Was ist machbar?"

Oft hat die ausschreibende Stelle nicht das fachliche „Know-how", um drastische Unterschiede bewerten zu können.

In derartigen Fällen bieten sich zwei Lösungswege an:

  • 1. Einschalten eines seriösen Beraters (zertifizierter Consulter gem. RAL-RG 982)
  • 2. Machbarkeits- und Eignungsprüfung über eine Probereinigung

Auf jeden Fall sollte in der Ausschreibung der Hinweis auf eine evtl. erforderliche Probereinigung enthalten sein. Auch für öffentliche Ausschreibungen bietet sich eine Probereinigung zur Eignungsprüfung an, denn eine solche Forderung ist im Falle der Abgabe unrealistischer oder höherer Richtleistungswerte als Teil der Eignungsprüfung zulässig und nicht zu beanstanden.

Bei öffentlichen Ausschreibungen sollte das Erfordernis der Probereinigung und deren Voraussetzungen allerdings bereits in der öffentlichen Bekanntmachung genannt werden. Ausreichend ist aber, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung keine konkreten Nachweise benennt, sondern nur pauschal auf „die in den Vergabeunterlagen genannten Unterlagen" verweist. Voraussetzung für die Durchführung einer Probereinigung ist natürlich ein entsprechendes Auftragsvolumen, welches den Aufwand rechtfertigt.

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